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| MP3 Player |
| Bild: stock.xchng |
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26.01.2006
Urheberrechtsvergütungen auf iPod & Co.
Auf Antrag der fünf Verwertungsgesellschaften SUISA, SUISSIMAGE, SWISSPERFORM, ProLitteris und SSA hat die zuständige Schiedskommission am 17. Januar einen neuen Tarif für Leerträgervergütungen zugunsten der Urheber und Leistungsschutzberechtigten (Interpreten, Ton- und Tonbildträgerhersteller und Sendeunternehmen) genehmigt.
Ab 1. März 2006 bezahlen die Hersteller und Importeure von digitalen Aufzeichnungsgeräten wie mp3-Player, iPod und Videofestplatten-Receiver eine Vergütung für die in diesen Geräten eingebaute Speichereinheit. Mit diesen neuen Vergütungen werden die Urheber auch für private Kopien auf Festplatten und Microchips entschädigt.
Die Vergütung ist abgestuft nach Speicherart und Verwendung und beträgt:
a) für Flash-Speicher (z.B. mp3-Playern, iPod mini etc.)
- mit weniger als 512 Megabyte (MB) Speicherkapazität: Fr. 0.0253 pro MB
- mit weniger als 1 Gigabyte Speicherkapazität: Fr. 0.0178 pro MB
- mit 1 aber weniger als 2 Gigabyte Speicherkapazität: Fr. 0.0145 pro MB
- mit 2 aber weniger als 4 Gigabyte Speicherkapazität: Fr. 0.0078 pro MB
- mit 4 und mehr Gigabyte Speicherkapazität: Fr. 0.00467 pro MB
b) für Harddisc in Audio-Aufnahmegeräten (z.B. in mp3-Jukebox, iPod)
pro 1 Gigabyte Speicherkapazität: Fr. 0.469
c) für Harddisc in Audiovisions-Aufnahmegeräten: pro 1 Gigabyte Speicherkapazität (z.B. Set-Top-Box, PVR, DVD-Player mit Harddisc: Fr. 0.346
Mit dieser neuen Regelung erhalten die Urheber auch für private Kopien auf Festplatten und Microchips eine Vergütung. Eine solche besteht bereits seit 1993 für analoge Träger wie Musicassette und VHS-Video und seit 2002 für leere CD-R und DVD. Die neuen Entschädigungen für die Speicher in den mp3-Playern und Harddisc-Recordern sind moderat ausgefallen. Die Schiedskommission hat darauf geachtet, dass durch diese neue Leerträgervergütung die Nutzungskosten für die Privatkopie um nicht mehr als 6% ansteigen. Eine solche Erhöhung wird für den Konsumenten kaum spürbar sein, da die Preise der Aufnahmegeräte aufgrund steigender Stückzahlen und der Konkurrenz im Markt stetig sinken. Die Schiedskommission hat bei der Festsetzung der Vergütung mitberücksichtigt, dass der Konsument bereits etwas bezahlt, wenn er Musik online von legalen Anbietern aus dem Internet bezieht. Der Tarif ist nicht anwendbar auf PC-Festplatten, Speicher in Mobiltelefonen oder PDAs. Nach Ansicht der Verwertungsgesellschaften sind einige Punkte der Entscheidung der Schiedskommission anfechtbar. Sie werden ein Weiterziehen des Entscheids der Schiedskommission ans Bundesgericht nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Entscheids der Schiedskommission prüfen.
Die Einnahmen aus den Leerträgervergütungen verteilen die Verwertungsgesellschaften an die Komponisten, Interpreten, Musikverleger und Produzenten für die Aufnahmen von Musik und an die Regisseure, Schauspieler, Filmproduzenten und an die Sendeunternehmen für die Aufnahmen von DVD-Filmen oder Fernsehsendungen. Anstelle einer Leerträgervergütung könnten die Rechtsinhaber auch über Digital Rights Management Systeme (DRMS) für die Nutzung ihrer Aufnahmen entschädigt werden. DRMS sind heute und in absehbarer Zeit aber für die ganz überwiegende Mehrheit der Rechtsinhaber wenig geeignet zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf eine Vergütung für die private Kopie ihrer Werke und Darbietungen. Sie sind oft unter den verschiedenen Online-Anbietern nicht kompatibel. Im Gegensatz dazu entschädigt das mit dem Beschluss der Schiedskommission erweiterte System der Leerträgervergütung auf einfache und für die Konsumenten wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallende Weise die Rechtsinhaber für das massenhafte private Kopieren ihrer Werke und Darbietungen.
[Quelle:
SUISA
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